Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Stand 01.04.2008
1. Anerkennung der Liefer- und Zahlungsbedingungen
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die folgenden Bedingungen.
Einkaufsbedingungen und anderer allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers
wird hiermit grundsätzlich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht,
wenn wir im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen
gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden
sind.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns alle Eigentums- und
Urheberrechte an unseren Angeboten und an den von uns erstellten technischen
Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
Abwicklung aller uns erteilten Aufträge liegt stets unsere Auftragsbestätigung
zugrunde, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart
worden ist. Nebenabreden und Änderungen verpflichten uns nur, so- weit sie von
uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Preise
Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sofern nichts anderes
vereinbart worden ist, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung,
Frachtkosten und Transportversicherungen. Die Berechnung von Zuschlägen bleibt
vorbehalten für den Fall, dass nach Vertragsschluss Erhöhungen der
Materialpreise, Löhne, Steuern, Zoll, sonstige Abgaben oder Unkosten eintreten
sollten, sowie für den Fall, dass zwischen dem kalkulierten Angebot und der
Nachkalkulation ein nachweisbares, kalkulatorisch vorher nicht zu erfassendes
Mehr an Arbeitsstunden entstanden ist, jedoch nicht mehr als 15 % des
Angebotspreises.
4. Zahlung
Die Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug zu leisten, anderslautende Zahlungsbedingungen
sind nur nach vorheriger Vereinbarung oder durch Bekanntgabe als Bestandteil
eines Angebotes gültig. Dem Besteller steht ein über § 320 BGB hinausgehendes
Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Aufrechnungen sind nur gegen unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen möglich. Bei Zahlungsverzug werden
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen
Zentralbank und gegebenenfalls auch der diesen übersteigenden Verzugsschaden
berechnet. Treten nach Annahme des Auftrages Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Bestellers auf, so werden alle noch ausstehenden Zahlungen sofort in bar
fällig.
5. Lieferzeit und Verzug
Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass der Besteller
seine Vertragspflichten erfüllt hat. Die Lieferzeit verlängert sich um den
Zeitraum, in dem der Besteller sich mit der Zahlung im Verzug befindet. Bei
Annahmeverzug sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Vereinbarte
Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Verzögerung, wenn Einzelheiten
des Auftrages nicht geklärt sind oder kundenseitig geändert werden, sowie bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, und beim
Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. bei
Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen auf dem Beschaffungsmarkt, usw.), auch
wenn Sie bei Vorlieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände sind auch dann
nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Befinden wir uns mit der Lieferung ganz oder teilweise im
Verzug, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit bei Teilverzug ein Interessefortfall
nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur hinsichtlich des noch
ausstehenden Teiles besteht, kann der Besteller nicht vom gesamten Vertrag
zurücktreten, sondern seine Gegenleistung in dem Verhältnis mindern, in dem die
ausstehende Teilleistung zur Gesamtleistung steht. Die Entschädigung für einen
dem Besteller entstandenen und konkret nachzuweisenden, von uns zu vertretenden
Verzugsschaden, ist der Höhe nach begrenzt auf 0,5 v.H. für jede volle Woche
der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, auch
Schadensersatzansprüche jeder Art, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, sind
ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Bei
grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unsererseits vorhersehbaren Schadens beschränkt. Unsere
Haftung gemäß Ziff. 11 bleibt unberührt.
Pauschale, auf einen Lieferverzug bezogene Vertragsstrafen wird hiermit
grundsätzlich widersprochen.
6. Unmöglichkeit
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die gesamte Leistung aus
von uns zu vertretenden Gründen nicht erbringen können. Bei teilweiser
Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teilleistung
nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist; im übrigen kann er eine angemessene Minderung des
Kaufpreises verlangen. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner
vertretbar, so haben wir Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit
entsprechenden Teil der Vergütung. Tritt die Unmöglichkeit während des
Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet Für weitergehende Ansprüche gilt Ziffer 5, letzter
Absatz, entsprechend.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und dem Lieferer
Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist
verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware
auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Lieferer ab.
Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Besteller die zur
Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an den
Lieferer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem
Zustand, weiter veräußert, so gilt die in Abs. 2 vereinbarte Vorausabtretung
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand
des Liefergeschäftes ist. Übersteigen die dem Lieferer nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20 %, so
wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers im Einzelfall vollbezahlte
Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
8. Gewährleistung
Wir übernehmen für die Dauer von 12 Monaten ab Abnahme die Gewähr, dass unsere
Lieferung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat,
den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem
Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Besteller hat die
Lieferung nach Eintreffen unverzüglich auf Fehler zu überprüfen. Mängelrügen
sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Uns ist Gelegenheit zu geben,
den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst festzustellen. Wir werden Mängel
innerhalb angemessener Zeit nach unserer Wahl durch Nachbessern oder Ersatz
unentgeltlich beseitigen, die auf von uns zu vertretende Material- oder
Ausführungsfehler zurückzuführen sind. Der Besteller hat nach seiner Wahl ein
Rücktritts- oder Minderungsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene
Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu
vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lassen. Dieses Wahlrecht des
Bestellers besteht auch, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich
ist oder unsererseits insoweit ein Unvermögen vorliegt. Dies gilt nicht, wenn
der Mangel die Qualität des Liefergegenstandes nur unerheblich beeinträchtigt.
In diesem Fall kann der Besteller nur eine angemessene Minderung der
Gegenleistung verlangen.
9. Versand
Der Versand geschieht in allen Fällen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die
Wahl des Versandweges und der Versandmittel erfolgt, falls nichts Abweichendes
vereinbart ist, ohne Haftung für die getroffene Wahl und für billigste
Verfrachtung. Bei Transport durch den Lieferer müssen Transportkosten und
Versicherungen vom Besteller übernommen werden. Verpackungsmaterial ist frei
nach Dieburg zurückzusenden und wird mit einem Drittel seines Wertes vergütet.
10. Haftung
Ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlung,
positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen
Rechtsgrund, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Bei
grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses unsererseits voraussehbaren Schadens beschränkt. Unsere
Haftung nach Ziff. 11 bleibt unberührt.
11. Haftungsbeschränkung
Die obigen Haftungsbeschränkungen (vgl. Ziffer 5., 10.) gelten nicht, wenn wir
wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt haben. In diesen Fällen
haften wir dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung. Die
Haftung ist der Höhe nach aber begrenzt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses für uns vorhersehbaren Schadens.
12. Patentverletzung
Der Besteller haftet dafür, dass durch die Herstellung und Benutzung der
gelieferten Ware Patentrechte oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13. Geheimhaltungspflicht
Alle Angaben, Zeichnungen, Modelle usw. die dem Besteller für die Herstellung
des Liefergegenstandes vom Lieferer überlassen werden, sind als
Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Sie dürfen vom
Besteller nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten
zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Lieferer samt allen
Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Der Besteller
haftet für jeden Schaden, der dem Lieferer aus der Verletzung einer dieser
Pflichten erwächst.
14. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn
der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist,
der Gerichtsstand Ansbach . Der Vertrag unterliegt
deutschem Recht. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, so
berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.